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BGBl. Nr. 581/1976

kundgemacht 22.10.1976 RIS↗
581. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von öS 18,5 Millionen
ABKOMMEN zwischen dem BUNDESKANZLER DER REPUBLIK ÖSTERREICH und der REGIERUNG VON MALAYSIA über die GEWÄHRUNG EINES DARLEHENS IN DER HÖHE VON öS 18,5 MILLIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 581/1976× zu Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Gewährung eines Darlehens neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 24.10.1976 · idF BGBl. Nr. 581/1976 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.