BGBl. Nr. 585/1976
585. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch drei durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter)
bestimmt.