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BGBl. Nr. 585/1976

kundgemacht 28.10.1976 RIS↗Parlament↗
585. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965
Kundmachung BGBl. Nr. 585/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.1976 · idF BGBl. Nr. 585/1976 Art. 21↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
  2. Absatz 2,Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.