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BGBl. Nr. 585/1976

kundgemacht 28.10.1976 RIS↗Parlament↗
585. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965
Kundmachung BGBl. Nr. 585/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1976 · idF BGBl. Nr. 585/1976 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).