BGBl. Nr. 675/1976
675. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 15neu
Paragraph 15,
Personen, die gemäß Paragraph 376, Ziffer 33 a, GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen.