Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 675/1976

kundgemacht 17.12.1976 RIS↗
675. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1976× zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker×

Änderungen durch diese Kundmachung

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 15neu
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 3 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

Personen, die gemäß Paragraph 376, Ziffer 33 a, GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen.