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BGBl. Nr. 146/1977

kundgemacht 07.04.1977 RIS↗
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1977× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Rechte und Aufgaben des Konsuls erstrecken sich auch auf das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates, das im Empfangsstaat mit der Durchführung konsularischer Aufgaben betraut worden ist.
  2. Absatz 2,Durch die konsularische Tätigkeit der im Absatz 1 bezeichneten Person werden ihre diplomatischen Vorrechte und Immunitäten nicht berührt.