Absatz eins,Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen Sachen zur Errichtung konsularischer Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder des Konsulats erwerben.
BGBl. Nr. 146/1977
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke benötigten unbeweglichen Sachen.