Absatz eins,Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an der Wohnung des Leiters des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates sowie die Bezeichnung des Konsulats in der Sprache des Entsendestaates und in der des Empfangsstaates angebracht werden.
BGBl. Nr. 146/1977
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Absatz 2,Am Konsulat sowie an der Wohnung des Leiters des Konsulats darf die Staatsflagge des Entsendestaates geführt werden.
- Absatz 3,Der Leiter des Konsulats darf in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit an seinen Beförderungsmitteln die Staatsflagge des Entsendestaates führen.