Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten sind unverletzlich.
BGBl. Nr. 146/1977
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
- Absatz 2,Die Behörden des Empfangsstaates dürfen die konsularischen Räumlichkeiten nur mit Genehmigung des Leiters des Konsulats, des Leiters der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat oder der durch diese bestellten Personen betreten.
- Absatz 3,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohles sein.
- Absatz 4,Dieser Artikel ist auch auf die Wohnung des Konsuls anzuwenden.