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BGBl. Nr. 146/1977

kundgemacht 07.04.1977 RIS↗
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1977× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die Immunität eines Mitglieds des Konsulats von der Jurisdiktion des Empfangsstaates verzichten. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,Strengt eine nach diesem Vertrag von der Jurisdiktion des Empfangsstaates befreite Person eine Klage an, so kann sie sich in bezug auf die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang stehende Widerklage nicht auf die Immunität von der Jurisdiktion berufen.
  3. Absatz 3,Der Verzicht auf die Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und Verwaltungsbehörden gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.