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BGBl. Nr. 146/1977

kundgemacht 07.04.1977 RIS↗
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1977× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Konsulats sind von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des privaten Hauspersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
    1. Ziffer eins
      weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
    2. Ziffer 2
      den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Konsulats die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.