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BGBl. Nr. 146/1977

kundgemacht 07.04.1977 RIS↗
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1977× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen, der für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.