Absatz eins,Alle Personen, denen dieser Vertrag Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten einräumt, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrsvorschriften einzuhalten.
BGBl. Nr. 146/1977
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
- Absatz 2,Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nur zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben verwendet werden.
- Absatz 3,Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats stehen, ist nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Haftpflichtversicherung zu schließen.