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BGBl. Nr. 146/1977

kundgemacht 07.04.1977 RIS↗
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1977× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

  1. Absatz eins,Alle Personen, denen dieser Vertrag Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten einräumt, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrsvorschriften einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nur zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben verwendet werden.
  3. Absatz 3,Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats stehen, ist nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Haftpflichtversicherung zu schließen.