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BGBl. Nr. 146/1977

kundgemacht 07.04.1977 RIS↗
146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1977× zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

  1. Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor den Behörden des Empfangsstaates die Interessen der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu vertreten, solange diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen triftigen Grund ihre Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
  2. Absatz 2,Der Konsul hat das Recht, den Behörden des Empfangsstaates vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein.