Absatz eins,Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
BGBl. Nr. 303/1977
303. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und dem Minister für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg über die postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und dem Minister für Öffentliche Gesundheit und Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg über die postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit luxemburgischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden luxemburgischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen.
- Absatz 3,Die in Österreich in Ausbildung stehenden luxemburgischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für alle Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.