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BGBl. Nr. 303/1977

kundgemacht 07.06.1977 RIS↗
303. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und dem Minister für öffentliche Gesundheit und Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg über die postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und dem Minister für Öffentliche Gesundheit und Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg über die postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1977× zu Postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 02.06.1977 · idF BGBl. Nr. 303/1977 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung tritt das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monats nach deren Notifizierung außer Kraft.

Geschehen zu Genf, am 3. Mai 1977 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.