BGBl. Nr. 323/1977
323. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Vertretung des Bundespräsidenten und anderer Bestimmungen
Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem die Bestimmungen des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Vertretung des Bundespräsidenten und andere Bestimmungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30geändertAbs 4; Abs 6 (neu)
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommmt.
(4) Die Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.