Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
BGBl. Nr. 350/1977
350. Bundesgesetz: Markenschutzgesetz-Novelle 1977
Bundesgesetz vom 17. Juni 1977, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird (Markenschutzgesetz-Novelle 1977)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, zu den Paragraphen 11, 33 a, 34, 55,, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)
- Absatz 2,Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.
- Absatz 3,Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, geltend gemacht werden.