Absatz eins,Rechtshilfe wird in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind und im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Für die Rechtshilfe durch Zustellung ist es nicht erforderlich, daß im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig wäre.
BGBl. Nr. 36/1977
36. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
- Absatz 2,Die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten ist zulässig.