Absatz eins,Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderem Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
BGBl. Nr. 36/1977
36. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
- Absatz 2,Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auszüge aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.