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BGBl. Nr. 36/1977

kundgemacht 31.01.1977 RIS↗
36. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 36/1977× zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

(zu Artikel 13 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderem Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
  2. Absatz 2,Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auszüge aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.