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BGBl. Nr. 36/1977

kundgemacht 31.01.1977 RIS↗
36. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 36/1977× zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstützen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch
    1. Litera a
      Fahndung,
    2. Litera b
      Personenfeststellung,
    3. Litera c
      Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
    Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.
  2. Absatz 2,Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wird bei Gefahr im Verzug Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen gewährt. In diesen Fällen sind im Ersuchen die Justizbehörde und deren Aktenzeichen anzugeben.
  3. Absatz 3,Polizeiliche Unterstützung nach diesem Artikel wird begehrt und geleistet durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland andererseits.