Absatz eins,In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstützen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch
- Litera aFahndung,
- Litera bPersonenfeststellung,
- Litera cBeschaffung und Erteilung von Auskünften.
Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.