Absatz eins,Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie deren Vertretern wird die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet entsprechende Anwendung.
BGBl. Nr. 36/1977
36. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
- Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung des Bundesministers der Justiz oder des Justizministeriums des Landes (Landesjustizverwaltung), in dessen Bereich die Rechtshilfe geleistet werden soll; Artikel 2 Litera b,) des Übereinkommens ist sinngemäß anzuwenden.