Absatz eins,Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft.
BGBl. Nr. 390/1977
390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird (Flurverfassungsnovelle 1977)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 13neu
Parteien
Paragraph 13,
- Absatz 2,Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.