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BGBl. Nr. 390/1977

kundgemacht 26.07.1977 RIS↗Parlament↗
390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird (Flurverfassungsnovelle 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 390/1977× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 6 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14aneu
in Kraft 01.09.1977 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 390/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 14a↗RIS↗

Ausgleichungen und Aufwandersatz

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
  2. Absatz 2,Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (Paragraph 11, Absatz 2,), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.