Absatz eins,Das Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung voraussichtlich erfordern.
BGBl. Nr. 390/1977
390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird (Flurverfassungsnovelle 1977)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2neu
Zusammenlegungsgebiet
Paragraph 2,
- Absatz 2,Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke.
- Absatz 3,Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.