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BGBl. Nr. 390/1977

kundgemacht 26.07.1977 RIS↗Parlament↗
390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird (Flurverfassungsnovelle 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 390/1977× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 6 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft 01.09.1977 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 390/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 5↗RIS↗

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige Übernahme (Paragraph 11,) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
  2. Absatz 2,Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
  3. Absatz 3,Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde Teilabfindungen festzustellen.
  4. Absatz 4,Geldabfindungen sind auszuzahlen (Paragraphen 11, Absatz 3, 12, Absatz eins,), wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.