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BGBl. Nr. 428/1977

kundgemacht 19.08.1977 RIS↗
428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 428/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 79neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 428/1977 Art. 79↗RIS↗

Artikel 79

  1. Absatz eins,Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
  2. Absatz 2,Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.