Absatz eins,Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
BGBl. Nr. 428/1977
428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 79neu
Artikel 79
- Absatz 2,Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.