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BGBl. Nr. 435/1977

kundgemacht 23.08.1977 RIS↗
435. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Guatemala über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON GUATEMALA ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1977× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 20.09.1977 · idF BGBl. Nr. 435/1977 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Inhaber gültiger gewöhnlicher österreichischer oder guatemaltekischer Reisepässe dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sofern sie während ihres Aufenthaltes keiner Erwerbszwecken dienenden Beschäftigung nachgehen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen läßt sonstige innerstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme unberührt.