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BGBl. Nr. 467/1977

kundgemacht 16.09.1977 RIS↗
467. Protokoll zur Änderung des in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES AM 23. SEPTEMBER 1910 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNETEN ÜBEREINKOMMENS ZUR EINHEITLICHEN FESTSTELLUNG BESTIMMTER REGELN ÜBER HILFELEISTUNG UND BERGUNG IN SEENOT
Kundmachung BGBl. Nr. 467/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot 1 § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 15.08.1977 · idF BGBl. Nr. 467/1977 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Dieses Übereinkommen findet auch auf Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste Anwendung, die von einem Kriegsschiff oder einem Staatsschiff oder einem von einem Staat oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen oder gecharterten Schiff oder für ein solches Schiff geleistet werden.

Ansprüche gegen einen Staat wegen Hilfeleistungs- oder Bergungsdiensten, die einem Kriegsschiff oder einem Schiff geleistet werden, das bei Eintritt des Ereignisses oder Geltendmachung des Anspruches ausschließlich für einen öffentlichen Dienst und nicht für Handelszwecke bestimmt war, können nur vor den Gerichten dieses Staates geltend gemacht werden.

Jede hohe Vertragspartei hat das Recht zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Artikel 11 auf die in Absatz 2 bezeichneten Schiffe Anwendung finden soll.