BGBl. Nr. 488/1977
488. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERHÜTUNG, VERFOLGUNG UND BESTRAFUNG VON STRAFTATEN GEGEN VÖLKERRECHTLICH GESCHÜTZTE PERSONEN EINSCHLIESSLICH DIPLOMATEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.