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BGBl. Nr. 488/1977

kundgemacht 27.09.1977 RIS↗
488. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERHÜTUNG, VERFOLGUNG UND BESTRAFUNG VON STRAFTATEN GEGEN VÖLKERRECHTLICH GESCHÜTZTE PERSONEN EINSCHLIESSLICH DIPLOMATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 488/1977× zu Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 02.09.1977 · idF BGBl. Nr. 488/1977 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.