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BGBl. Nr. 519/1977

kundgemacht 20.10.1977 RIS↗
519. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK UNGARN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR UND WISSENSCHAFT
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1977× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 13.11.1977 · idF BGBl. Nr. 519/1977 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Im Interesse einer objektiven Darstellung des anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf diesem Gebiete vor.