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BGBl. Nr. 529/1977

kundgemacht 10.11.1977 RIS↗
529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 10↗RIS↗

Regel 10

Verkehrstrennungsgebiete

Litera a Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind.

Litera b Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muß

  1. Litera i
    auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren;
  2. Sub-Litera, i, i
    sich so weit wie möglich von der Trennlinie oder der Trennzone klar halten;
  3. iii
    in der Regel an den Enden des Einbahnwegs ein- oder auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muß dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

Litera c Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muß dies möglichst im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

Litera d Küstenverkehrszonen dürfen vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann, in der Regel nicht benutzt werden.

Litera e Außer beim Queren darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie überfahren, ausgenommen

  1. Litera i
    in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr;
  2. Sub-Litera, i, i
    zum Fischen innerhalb einer Trennzone.

Litera f Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.

Litera g Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden.

Litera h Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen Abstand halten.

Litera i Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.

Litera j Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.