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BGBl. Nr. 529/1977

kundgemacht 10.11.1977 RIS↗
529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 13↗RIS↗

Regel 13

Überholen

Litera a Ungeachtet der Regeln dieses Abschnitts muß jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.

Litera b Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte.

Litera c Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muß es dies annehmen und entsprechend handeln.

Litera d Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.