BGBl. Nr. 529/1977
Änderungen durch diese Kundmachung
Regel 24
Schleppen und Schieben
Litera a Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen
- Litera ian Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i vorgeschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senkrecht übereinander. Wenn der Schleppzug vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Endes des Anhangs länger als 200 Meter ist, drei solche Lichter senkrecht übereinander;
- Sub-Litera, i, iSeitenlichter;
- iiiein Hecklicht;
- Sub-Litera, i, vein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
- Litera vwenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
Litera b Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
Litera c Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen
- Litera ian Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer i vorgeschriebenen Lichtes vorn zwei Topplichter senkrecht übereinander;
- Sub-Litera, i, iSeitenlichter;
- iiiein Hecklicht.
Litera d Ein Maschinenfahrzeug, für das die Buchstaben a und c dieser Regel gelten, muß auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.
Litera e Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand muß führen
- Litera iSeitenlichter;
- Sub-Litera, i, iein Hecklicht;
- iiiwenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
Litera f In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei
- Litera iein geschobenes Fahrzeug, das nicht Teil einer zusammengesetzten Einheit ist, vorn Seitenlichter führen muß;
- Sub-Litera, i, iein längsseits geschlepptes Fahrzeug ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen muß.
Litera g Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e vorgeschriebenen Lichter aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit des unbeleuchteten Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.