Einbau der Lichter in den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
BGBl. Nr. 529/1977
529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 38neu
Teil E
Befreiungen
Regel 38
Befreiungen
Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden:
- Litera a
- Litera bEinbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7 der Anlage römisch eins innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
- Litera cDauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter als Folge des Übergangs von britischen in metrische Maße und deren Abrundung.
- Litera di) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage römisch eins.
- Sub-Litera, i, iVersetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage römisch eins innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
- Litera eVersetzung der Topplichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage römisch eins innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
- Litera fVersetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3 Buchstabe b der Anlage römisch eins innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
- Litera gVorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage römisch drei innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.