BGBl. Nr. 539/1977
539. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Bundesverfassungsgesetz vom 18. Oktober 1977, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 127geändertAbs 3
(2) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.
(3) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einem Land zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen außer einem Land ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß. Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu überprüfen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Die Landesregierung hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat den an den Landtag erstatteten Bericht samt einer allfälligen Äußerung der Landesregierung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen einer Landesregierung in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.