Absatz eins,Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.
BGBl. Nr. 609/1977
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 17neu
Beginn des Bezuges
Paragraph 17,
- Absatz 2,Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages gemäß Paragraph 16, nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat.
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)