Absatz eins,Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
BGBl. Nr. 609/1977
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 8neu
Arbeitsfähigkeit
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsamtes ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
- Absatz 3,Die ärztlichen Gutachten der Arbeitsämter einerseits und der Sozialversicherungsträger anderseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)