BGBl. Nr. 609/1977
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 75neu
Paragraph 75,
Sofern die im Paragraph 74, genannten Personen Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, sind, können sie bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)