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BGBl. Nr. 612/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗Parlament↗
612. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1977× zu HVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20aneu
in Kraft 01.01.1978 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 612/1977 · danach: BGBl. Nr. 28/1994 Art. 1 § 20a↗RIS↗

Paragraph 20 a,

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Landesinvalidenamt

  1. Ziffer eins
    einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. Ziffer 2
    einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.