einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
BGBl. Nr. 612/1977
612. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 20aneu
Paragraph 20 a,
Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Landesinvalidenamt
- Ziffer eins
- Ziffer 2einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.