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BGBl. Nr. 614/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗Parlament↗
614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 614/1977× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 9 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 614/1977 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,, zu den Paragraphen 6, 12, 13, 15, 16, 17, 21, 22 a, 22 b, 28, 41, 48, 52, 69, 73, 74,, und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)

  1. Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels römisch eins eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.
  3. Absatz 3,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 11 bis 31, Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.