Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
BGBl. Nr. 614/1977
614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,, zu den Paragraphen 6, 12, 13, 15, 16, 17, 21, 22 a, 22 b, 28, 41, 48, 52, 69, 73, 74,, und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz 2,Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels römisch eins eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.
- Absatz 3,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 11 bis 31, Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.