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BGBl. Nr. 615/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗Parlament↗
615. Bundesgesetz: 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen
Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 615/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 28 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 21.12.1977 · idF BGBl. Nr. 615/1977 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 33, 43, 44, 56, 57 a, 65, 123 bis 127, 132 und 133, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Besitzer von Lenkerberechtigungen der Gruppen B, C oder D, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgetauscht wurden, gelten als zum Lenken der im Artikel römisch eins, Ziffer 171, (Paragraph 65, Absatz eins,) umschriebenen Fahrzeugarten berechtigt.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Paragraph 65, KFG 1967 gelten Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 171, (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,) genehmigt worden sind, als Kraftwagen der Gruppe B.
  3. Absatz 3,Einspurige Krafträder, außer den im Paragraph 132, Absatz 3, KFG 1967 angeführten, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden und die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung als Motorfahrrad bezeichnet sind und die eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 40 km/h aufweisen, können an Stelle des im Paragraph 33, KFG 1967 vorgesehenen Verfahrens auch einer besonderen Überprüfung (Paragraph 56, KFG 1967) oder Begutachtung (Paragraph 57 a, KFG 1967) unterzogen werden. Eine Ausfertigung des auf Grund der Überprüfung oder Begutachtung erstellten Gutachtens ist von dem Sachverständigen, Verein oder Gewerbetreibenden, der das Gutachten erstellt hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unverzüglich zu übersenden. Das Fahrzeug ist innerhalb von zwei Wochen nach der Überprüfung oder Begutachtung abzumelden; Paragraph 43, Absatz eins und 2 KFG 1967 gilt sinngemäß. Kommt der Zulassungsbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zulassung aufzuheben; Paragraph 44, Absatz 3 und 4 KFG 1967 gilt sinngemäß. Ergibt das Gutachten, daß das Fahrzeug den Vorschriften über Kleinmotorräder entspricht, so hat die Behörde dies im Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraphen 124 bis 127 KFG 1967 bestellten oder unter Paragraph 133, Absatz eins, letzter Satz KFG 1967 fallenden Sachverständigen gelten als für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt, sofern ihr Bestellung nicht früher erlischt.
  5. Absatz 5,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 269, (Paragraph 123, Absatz eins,) anhängige Rechtsmittelverfahren gelten hinsichtlich des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.