Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (Paragraph 8,) einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds). Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
- Ziffer einsdurch Beiträge gemäß Paragraph 13,,
- Ziffer 2durch den Erstattungsausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz 4, und
- Ziffer 3durch sonstige Einnahmen.
Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten. Der Mehrertrag eines Geschäftsjahres ist einer Rücklage zuzuführen. Der Gesamtbetrag der Rücklage hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres ein Sechstel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge des vorangegangenen Geschäftsjahres zu betragen. Er darf dieses Sechstel nicht übersteigen; ein hernach allenfalls verbleibender Restbetrag ist an den Hauptverband zugleich mit der Vorlage der Erfolgsrechnung (Absatz 3,) abzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.