Absatz eins,Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (Paragraph 15,) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Absatz 2,) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im Paragraph 13, Absatz 3, bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
BGBl. Nr. 621/1977
621. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 16neu
Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Absatz eins, genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.