Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 1, 4, 10, 12, 13, 22 und zu den Anlagen A und BAnmerkung, Zu den Paragraphen eins, 4, 10, 12, 13, 22 und zu den Anlagen A und B
UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sind anzuwenden:Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sind anzuwenden:
auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt werden;auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt werden;
auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977 liegt.auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977 liegt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 8 und 9 sind auf Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 für sein Unternehmen ausgeführt werden. Dies gilt sinngemäß für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 1977 für das Unternehmen eingeführt werden.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 7, 8 und 9 sind auf Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 für sein Unternehmen ausgeführt werden. Dies gilt sinngemäß für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 1977 für das Unternehmen eingeführt werden.