Absatz eins,Die Paragraphen 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe römisch drei zuzuzählen ist.
BGBl. Nr. 662/1977
662. Bundesgesetz: 31. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (31. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zu den Paragraphen 57 bis 59, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz 2,Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe römisch eins, denen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.
- Absatz 3,Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Absatz eins und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Absatz eins und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.