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BGBl. Nr. 10/1978

kundgemacht 10.01.1978 RIS↗
10. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Gebieten samt Flugstreckenplan
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN GEBIETEN
Kundmachung BGBl. Nr. 10/1978× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 17.12.1977 · idF BGBl. Nr. 10/1978 Anl. 1↗RIS↗

FLUGSTRECKENPLAN
ABSCHNITT 1

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Vereinigten Königreiches betrieben werden sollen:

Abflugspunkte

Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden)

Punkte im Vereinigten Königreich

Wien

Salzburg

Klagenfurt

Innsbruck oder Graz

oder Linz

ABSCHNITT 2

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:

Abflugspunkte

Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden)

Punkte in Österreich

London

Birmingham

Manchester

Prestwick oder

Glasgow oder

Edinburgh