BGBl. Nr. 10/1978
10. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Gebieten samt Flugstreckenplan
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN GEBIETEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
FLUGSTRECKENPLAN
ABSCHNITT 1
Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Vereinigten Königreiches betrieben werden sollen:
Abflugspunkte | Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden) |
Punkte im Vereinigten Königreich | Wien Salzburg Klagenfurt Innsbruck oder Graz oder Linz |
ABSCHNITT 2
Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:
Abflugspunkte | Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden) |
Punkte in Österreich | London Birmingham Manchester Prestwick oder Glasgow oder Edinburgh |