BGBl. Nr. 127/1978
127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER SPANISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.