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BGBl. Nr. 127/1978

kundgemacht 09.03.1978 RIS↗
127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER SPANISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1978× zu Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 02.04.1978 · idF BGBl. Nr. 127/1978 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.