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BGBl. Nr. 127/1978

kundgemacht 09.03.1978 RIS↗
127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER SPANISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1978× zu Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 02.04.1978 · idF BGBl. Nr. 127/1978 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.