Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
BGBl. Nr. 127/1978
127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER SPANISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL 8
- Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.